Unsere Satzung

Parents Circle Friends Deutschland e.V. – Israeli Palestinian Bereaved Families for Peace


Präambel

Im Parents Circle – Families Forum (PCFF) haben sich israelische und palästinensische Familien/Israelis und Palästinenser:innen zusammengeschlossen, die durch den andauernden Konflikt zwischen ihren Bevölkerungen Kinder oder nahe Angehörige verloren haben. Gemeinsam setzen sie sich für ein Ende der Gewalt ein und rufen zur Verständigung und zum Frieden auf. Die Nichtregierungsorganisation ist binational
verfasst und hat ihren Sitz in Israel und im besetzten palästinensischen Gebiet. Sie wurde bereits mit zahlreichen internationalen Preisen ausgezeichnet.

Der Parents Circle organisiert die Friedensbildung von Kindern und Jugendlichen zum Beispiel durch jüdischarabische Jugendcamps, Dialogtreffen und durch die binationale Gruppe der „Jungen Botschafter des Friedens“. Die Mitglieder protestieren öffentlich gegen Krieg, Besatzung und Gewalt, veranstalten binationale Seminare, um die biografischen Erzählungen der „Anderen“ zu verstehen. Außerdem vermitteln sie ihre
Botschaft durch kulturelle Events wie Ausstellungen, Filmvorführungen und Gedenkveranstaltungen. Gemeinsam haben sie ein starkes soziales Netzwerk und eine starke Medienpräsenz aufgebaut, um beide Bevölkerungen – unabhängig von den politischen und gesellschaftlichen Umständen – mit ihrer Botschaft der Hoffnung, des Friedens und der Verständigung zu erreichen. Durch internationale Begegnungen und Online-Formate trägt der Parents Circle seine Botschaft in viele Länder der Welt, u.a. auch nach Deutschland.

Der Verein „Parents Circle Friends Deutschland e.V. – Israeli-Palestinian Bereaved Families for Peace“unterstützt diese Friedensarbeit. Er fördert Dialoge auf Augenhöhe, um Polarisierungen in der Nahostthematik entgegenzuwirken und wirbt für Empathie mit den Menschen auf beiden Seiten des Konflikts.

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der gemeinnützige Verein führt den Namen „Parents Circle Friends Deutschland e.V. – Israeli-Palestinian Bereaved Families for Peace“.
  2. Er hat seinen Sitz in Freiburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein fördert die Arbeit der gemeinnützigen israelisch-palästinensischen Organisation Parents Circle – Families Forum (PCFF) und die Friedensarbeit in Deutschland nach deren Ansatz.
  3. Die Zwecke des Vereins sind
    • a) die Förderung der Völkerverständigung und der Toleranz, namentlich zwischen Israelis,Palästinenser:innen und Deutschen sowie deutschen zivilgesellschaftlichen Institutionen
    • b) Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
    • c) die Förderung der Bildung
  4. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • a) Die Organisation und Finanzierung von internationalen und interkulturellen Workshops und Projekten in Deutschland, in denen Deutsche mit israelischen und palästinensischen Mitgliedern des PCFF zusammenarbeiten, um Möglichkeiten zur Verständigung und zur Gewaltüberwindung kennenzulernen, zu praktizieren und zu vermitteln
    • b) Förderung von Friedens-Projekten des PCFF in Israel und den palästinensischen Gebieten, um die Völkerverständigung zwischen Israelis und Palästinenser:innen zu unterstützen
    • c) Organisation und Finanzierung von kulturellen Veranstaltungen in Deutschland, die Friedensarbeit und Völkerverständigung thematisieren
    • d) Organisation der Übertragung der jährlichen israelisch-palästinensischen Gedenkveranstaltung in deutschen Städten für die Opfer von Attentaten und Kriegen
    • e) Durchführung und Finanzierung von Dialogveranstaltungen mit Mitgliedern des PCFF in Schulen, Hochschulen, religiösen Einrichtungen und Organisationen/Institutionen in Deutschland, bei denen ein konstruktiver Umgang mit konflikthaften Situationen zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen gelernt wird
    • f) Finanzielle Unterstützung der jährlichen Sommercamps des PCFF, bei denen israelische und palästinensische Jugendlichen lernen, einander zuzuhören, einander zu erzählen und sich als Menschen und nicht als Feinde zu begegnen
    • g) Öffentlichkeitsarbeit wie das Betreiben einer Website, Übersetzungen von Materialen des PCFF, das Erstellen eigener Materialien, die der Friedensarbeit und Friedensbildung dienen
    • h) Einwerben von Spenden für diese Zweckverwirklichungs-Aktivitäten
    • i) Vernetzung mit anderen friedensfördernden Vereinen und Institutionen
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dessen Zwecke unterstützen und eine aktive Rolle übernehmen in der Verwirklichung der oben aufgeführten Vereinsziele. Soweit ordentliche Mitglieder eine aktive Rolle nicht ausfüllen, kann ihre Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes in eine unterstützende Mitgliedschaft umgewandelt werden.
  2. Unterstützende Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben. Unterstützenden Mitgliedern steht ein Informationsrecht zu. Wahl- und stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • a) durch Kündigung, die dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Jahresendes schriftlich zu erklären ist
    • b) durch Tod
    • c) durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen beschließt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Jahr im Rückstand bleibt.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

§ 4 Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern können unterschiedliche Beiträge erhoben werden. Der Vorstand kann für Mitglieder mit geringerem Einkommen eine Beitragsermäßigung beschließen.
  2. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Gebührenordnung bzgl. der Beiträge erlassen werden.

§ 5 Organe und Gremien des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • a) der Vorstand
    • b) die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand kann jederzeit zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins weitere Gremien, wie etwa einen Beirat oder z.B. auch Ausschüsse für konkrete Projekte einrichten.
  3. Die Gremien nach Absatz (2) sind jeweils rein beratend oder nur repräsentativ tätig.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Es sind Einzel- oder Gesamtwahl möglich. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass von dieser Vertretungsmacht nur in Übereinstimmung mit den Vorstandsbeschlüssen Gebrauch gemacht wird.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Mitglieder des Vorstands haften – unabhängig von der Höhe der Vergütung der Vorstandstätigkeit und damit in erweiterter Anwendung des § 31a BGB – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstandsmitglied einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  7. Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Zu den Vorstandssitzungen wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform (per E-Mail) eine Woche im Voraus eingeladen. Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist eine Vorstandssitzung einberufen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Vorstandssitzungen können bei Bedarf auch im Wege elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Möglichkeit einstimmig 4 (wobei Enthaltungen möglich sind). Kann eine Einstimmigkeit – trotz intensiver Bemühungen – nicht erreicht werden, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nähere Festlegungen zur Vertretungsmacht im Innenverhältnis, zum Procedere der Vorstandssitzungen und der Beschlussfassung im Vorstand und ggf. zu Vergütungen für Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder trifft.
  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine vergütete Geschäftsführung und ggf. Sachbearbeitung einsetzen.

§ 7 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.
  2. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Verfolgung der Vereinsziele fachlich zu beraten.
  3. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, die in besonderer Weise geeignet sind, das Anliegen des Vereins zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
  5. Die Mitglieder des Beirates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, für welche Aufgaben bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung in angemessener Höhe gezahlt werden kann.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen. Für eine wirksame Einladung genügt der Versand an die zuletzt bekannte Adresse eines Mitglieds, es genügt auch eine Zustellung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  2. Mitgliederversammlungen können – unter Beachtung des Datenschutzes – auch auf dem Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn 1/3 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    • b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    • c) Wahl des Vorstandes
    • d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung
    • f) Wahl eines Kassenprüfers, soweit eine solche Wahl von den Mitgliedern verlangt wird. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung an anderer Stelle keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  7. Mitglieder können per schriftlicher Vollmacht ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder übertragen. Ein Mitglied kann auf diese Weise nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Zweckänderungen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstandsermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den New Israel Fund Deutschland e.V. (NIFD), Mahlower Straße 24, 12049 Berlin, Postfach 023565, 10127 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Freiburg, den 04.12.2024